Urteilsbegründung liegt vor – jetzt muss es für allgemeingültig erklärt werden

Urlaubsteuer: Bundesfinanzhof stützt Auffassung der Reisewirtschaft – DRV-Präsident Fiebig: Bundesfinanzminister ist am Zuge

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Dieses Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hat Signalwirkung: Wenn Reiseveranstalter bei Hotels Zimmerkontingente einkaufen und diese im Paket einer Pauschalreise an Kunden weitervermitteln, dann brauchen sie auf das Entgelt an das Hotel keine Gewerbersteuer zu bezahlen. Im Juli wurde das Urteil gesprochen, jetzt liegt auch die Urteilsbegründung vor. „Nun gibt es schriftlich Rechtssicherheit für das klagende Unternehmen“, zeigt sich der Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), Norbert Fiebig, froh über die heute veröffentlichte Begründung des BFH. Jetzt müsse dieses Urteil aber zeitnah für allgemeingültig erklärt werden, in dem es vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, so Fiebig: „Der Bundesfinanzminister sollte sicherstellen, dass das Urteil auch in der Fläche wirkt und damit eine schon jahrelang währende Unsicherheit für die deutsche Reisewirtschaft ein Ende hat.“

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung, die am 7. November veröffentlicht worden ist: „Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. 07 2019 - III R 22/16 zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes entschieden. Nach diesen Vorschriften werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.“
Der Bundesfinanzhof hatte im Juli die Revision der Klägerin Frosch Sportreisen als begründet angesehen. Entscheidend sei, so das Gericht, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Weiter heißt es in der Begründung des BFH: „Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der BFH, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Klägerin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen und --soweit wie möglich-- auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen.

Insofern sei entscheidend, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters wie der Klägerin typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere. Vielmehr diene die nur zeitlich begrenzte Nutzung der Wirtschaftsgüter dem Bedürfnis des Reiseveranstalters, sich ständig an dem Wandel unterliegende Markterfordernisse (wie z.B. veränderte Kundenwünsche oder veränderte Verhältnisse am Zielort der Reise) anpassen zu können.“

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